Arena Augsburg – Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Arena Augsburg“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und soll dann den Zusatz „e.V.“ im Namen tragen.
Der Vereinssitz ist in Augsburg.
Geschäftsstellen dürfen auch an anderen Orten errichtet werden.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Förderung des Straßensports in Form von Veranstaltungen, Trainings, Workshops und Wettbewerbe. Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen für den Straßensport begeistert werden. Öffentliche Räume und Plätze werden gemeinsam aktiv gestaltet, genutzt und gepflegt. Interkulturelle Begegnungen werden aktiv gefördert. Kooperationen mit Jugendzentren, Kultur- und anderen Sportvereinen, dem Stadtjugendring, aber auch Initiativen und Gruppierungen weiterer Individual- und Gruppensportarten, sowie Sportverbände der jeweiligen Disziplinen werden angestrebt.
1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Veranstaltung von sportlichen Begegnungen, Training, Workshops, Wettbewerben und weiterer Kulturveranstaltungen.
die Verbreitung des Gedankens des Straßensports und der Werbung dafür.
die Förderung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Angehörigen aller Nationen in gemeinsamer Ausübung von Individualsportarten wie beispielsweise Tischtennis, Street Soccer, Ultimate Frisbee uvm.
Die Nutzung von öffentlichen Parks, vor allem im Augsburger Stadtteil Hochfeld, jedoch nicht ausschließlich.
2. Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit und des Miteinanders. Er wird niemanden wegen seiner Herkunft, Ethnie, ,
Religion und Weltanschauung, sexueller Identität, Geschlecht, Alter oder einer körperlichen bzw. geistigen Beeinträchtigung in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.
3. Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 AO77).
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
§ 4 Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem 2. und 3. Vorsitzenden.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln; gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Geschäftsverordnung innerhalb des Vereins übertragen sind. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Kassierer*in, dem/der Schriftführer*in und einem/einer Beisitzer*in. Weitere Aufgaben befinden sich in der Geschäfts- und Finanzverordnung.
Alle Vorstandsmitglieder besitzen ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und der Vorstandsversammlung.
Der Rücktritt als Vorstand ist jederzeit zulässig. Er kann schriftlich oder mündlich erfolgen und bedarf keiner Begründung.
Der Vorstand haftet nicht für den Verein oder die Mitglieder des Vereins.
Der Vorstand führt die Geschäfte in erster Linie ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Vorstandsversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder*innen eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages sind alle drei Vorstandsmitglieder. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Nachwahl ergänzen. Die nächste Mitgliederversammlung nimmt dann die Ersatzwahl vor. Jedes Mitglied hat das Recht, für jede Funktion zu kandidieren. Kandidaturvorschläge können durch jedes Mitglied mündlich oder schriftlich unterbreitet werden. Als gewählt gilt der Kandidat, der die einfache absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind: Vorstand, erweiterter Vorstand, Mitglieder auf Probe, passive Mitglieder, aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Bei minderjährigen Bedarf es die Zustimmung der Eltern. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins ideell und/oder materiell unterstützen sein. Um den Verein beizutreten ist eine Beitrittserklärung (schriftlich oder mündlich) erforderlich.
5.1 Mitgliederstatus
Die Mitgliedschaft auf Probe endet automatisch, ohne Begründung und Benachrichtigung, nach 3 Probetrainings, außer diese wird vom Vorstand verlängert. Die Mitgliedschaft auf Probe ist mit Vollendung des 12. Lebensjahres möglich. Mitglieder auf Probe haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Die aktive Mitgliedschaft beginnt immer zum 1. eines Monats und hat eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten. Trainingsbeginn ist jederzeit möglich.
Aktive Mitglieder besitzen ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie verpflichten sich den Verein aktiv im Sinne der Satzung und Geschäftsverordnung zu unterstützen. Aktive Mitglieder werden durch mindestens 1 Vertreter des Vorstandes ernannt.
Passive Mitglieder und Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder werden durch mindestens 1 Vertreter des Vorstandes ernannt.
Ehrenmitglieder können durch einstimmigen Beschluss innerhalb einer Vorstandssitzung ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder dürfen an Vorstandssitzungen teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
5.2 Ende der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 6 Monaten, mit einer Frist von 4 Wochen monatlich kündbar.
Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei Handlung gegen die Satzung. Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Vorstandsversammlung.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Person mit dessen Erlöschung.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen und für den Verein erbrachte Leistungen.
Es werden Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeträgen erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1.die Mitgliederversammlung 2.die Vorstandsversammlung
§ 7 Vorstandsversammlung
Vorstandsversammlungen dienen dem Zweck der Umsetzung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Vorstandsversammlung hat mindestens dreimal jährlich stattzufinden.
Die Vorstandsversammlung besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Vorstand.
Die Vorstandsversammlung ist ausschließlich mit Erscheinen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Regelungen der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung werden alle aktiven Mitglieder, Ehrenmitglieder und Vorstände per E-Mail oder, wenn dies nicht möglich ist, schriftlich eingeladen. Passive Mitglieder, Fördermitglieder und Mitglieder auf Probe werden durch die vereinseigene Internetseite informiert (www.arenaaugsburg.de).
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei dem Erscheinen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
8.2 Zwecke der Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat die Pflicht die Mitglieder über alle Aktivitäten des Vereins zu informieren.
Die Mitgliederversammlung überprüft die Aufgaben des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung beschließt die zukünftigen Aktivitäten des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Straßensports. Dies wird bei einer letzten Mitgliederversammlung anhand einfacher Mehrheit beschlossen. Die bestimmte Organisation darf das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden.
Die Satzung wurde am 28.12.2022 errichtet und wurde mit Beschluss vom 16.3.2023 geändert“.